Da es die Beklagte unterlassen hatte, den persönlichen gebührenden Unterhalt zu behaupten und zu belegen, stellte das Eheschutzrichterin auf den erweiterten Grundbedarf (gemäss den betreibungsrechtlichen Richtlinien) ab, was vom Bundesgericht in letzter Instanz bestätigt wurde (Urteil des Bundesgerichts 5A_776/2015 vom 4. Februar 2016 E. 6). Beide Parteien stützen sich vorliegend auf die Ausführungen und die Bedarfsberechnung im Eheschutzverfahren, weshalb es sich in methodischer Hinsicht rechtfertigt, die betreffenden Zahlen auch im Rahmen der Scheidungsunterhaltsberechnung zu berücksichtigen.