Das in die am tt.mm.2003 geschlossene Ehe (act. 1, S. 3) eingebrachte Eigengut des Klägers beläuft sich auf CHF 197'933.00 (s. unten: E. 10.5). Die Beklagte brachte – wie nachfolgend ersichtlich – CHF 174'565.00 in die Ehe ein, womit die Parteien während der Ehe insgesamt knapp CHF 230'000.00 gespart haben. Auch heute verfügen die Parteien über ein Einkommen, welches durch die trennungsbedingten Mehrkosten nicht aufgebraucht wird. Eine Sparquote ist somit belegt, weshalb es aufgrund der Leistungsfähigkeit der Parteien gerechtfertigt ist, die Unterhaltsbeiträge an die Beklagte und den Sohn F.________ einstufig-konkret zu berechnen.