7.8 Wie bereits im Rahmen des Eheschutzverfahrens festgestellt wurde, erwirtschafteten die Parteien damit ein hohes monatliches Einkommen von über CHF 16'500.00 (Urteil des Bundesgerichts 5A_288/2008 vom 27. August 2008 E. 5.3 f.; act. 1, S. 11). Entsprechend verfügten die Parteien laut Steuererklärung 2012 auch über ein Reinvermögen von rund CHF 600'000.00 (ES 2014 401, act. 1/12). Das in die am tt.mm.2003 geschlossene Ehe (act. 1, S. 3) eingebrachte Eigengut des Klägers beläuft sich auf CHF 197'933.00 (s. unten: E. 10.5).