Zwar ist es notorisch – wie das Obergericht des Kantons Zug im Berufungsentscheid vom 2. September 2015 ausführt –, dass etwa für den Transport weitere Kosten anfallen. Aufgrund der eingereichten Bestätigungsemails der klägerischen Benutzerkonten – welche vergleichbare Versandinformationen enthalten – ist jedoch davon auszugehen, dass die angegebenen Preise jeweils zuzüglich Transportkosten verstanden wurden und die Transportkosten und Postspesen zusätzlich zu den angegebenen Preisen von den Kunden bezahlt wurden (vgl. act. 71/63; act.