Aufgrund dieser Verweigerung ist gestützt auf die beklagtischen Behauptungen davon auszugehen, dass eine solche Gewinnmarge erzielbar ist. Die von der Beklagten behauptete Gewinnmarge wird vom Kläger auch nicht substanziert bestritten. Der Kläger – welcher über die erforderlichen Informationen verfügt – bestritt diese Marge lediglich anhand des von der Beklagten dargestellten Verkaufs des rosafarbenen Mobilfunkgeräts (oben E. 7.7.4.4). Zwar ist es notorisch – wie das Obergericht des Kantons Zug im Berufungsentscheid vom 2. September 2015 ausführt –, dass etwa für den Transport weitere Kosten anfallen.