Durchschnittlich ergibt dies für die Monate Januar bis September 2015 einen monatlichen Umsatz von rund CHF 57'000.00 (= CHF 626'938.80 / 11). Wie bereits erwähnt, behauptet die Beklagte eine Gewinnmarge von 30 %. Da der Kläger seine Mitwirkung an der Beweiserhebung unberechtigterweise verweigert hat, lässt sich mangels Belegen nicht erstellen, welche tatsächliche Gewinnmarge der Kläger durchschnittlich erzielt hat. Aufgrund dieser Verweigerung ist gestützt auf die beklagtischen Behauptungen davon auszugehen, dass eine solche Gewinnmarge erzielbar ist.