Der Kläger dokumentierte jedoch nicht, welche Verkäufe und Käufe insbesondere über die Konten "V.________", "O.________", "M.________" oder "N.________" getätigt wurden. Diesbezüglich gab er entgegen den vorstehenden Feststellungen – und somit wahrheitswidrig – an, es handle sich nicht um seine Konten (act. 26/1 S. 9 f.). Trotz der umfangreichen Behauptungen und Belegen der Beklagten antwortete der Kläger auch an der Parteibefragung ausweichend oder wahrheitswidrig, was insbesondere das Beispiel mit der Waschmaschine und dem Tumbler zeigt.