7.7.6 Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass der Kläger jegliche Mitwirkung bei der Beweiserhebung verweigert hat. Mit Beweisverfügung vom 18. März 2016 wurde der Kläger aufgefordert, Auszüge über die Benutzerkonti des Klägers L.________, V.________, W.________, O.________, M.________, X.________ und N.________ einzureichen. Mit Eingabe vom 14. April 2016 reichte der Kläger umfangreiche Unterlagen über die Käufe und Verkäufe des Benutzers "L.________" seit 2013 ein (act. 26/66 und 67). Der Kläger dokumentierte jedoch nicht, welche Verkäufe und Käufe insbesondere über die Konten "V._______