An der Parteibefragung sagte der Kläger zunächst aus, dass er davon ausgehe, diese Geräte seien verkauft worden. Erst auf Nachfrage hin, ob der Kläger diese Stücke verkauft habe, antwortete dieser ausweichend, er habe jemanden angefragt, ob die Geräte verkauft werden können, was gemacht worden sei. Wer dieser jemand sei, verschwieg der Kläger (act. 54 Frage 44.7). Dass es sich um die Geräte des Klägers handelte, wird auch durch die zeitliche Komponente bestätigt. Wie erwähnt wurden die Geräte Mitte November 2016 verkauft, also kurz vor der zwangsrechtlichen Versteigerung der Liegenschaft H.________ am 22. November 2016.