_ keine" (act. 71/66 S. 11). Die Benutzerkonti "O.________" und "N.________" wurden im Dezember 2014 zusammengelegt und seither unter dem Benutzernamen "N.________" geführt. Dies ist durch den von der Beklagten eingereichten Vergleich der Historie der Benutzerbewertungen nachgewiesen (act. 71/64). Die Einträge auf "O.________" endeten am 17. Dezember 2014. Dieselben Einträge finden sich auch auf dem Benutzerkonto von "N.________". Nach dem Gesagten muss sich der Kläger daher etwaige Einkünfte aus dem Handel über diese Konten anrechnen lassen. Seite 22/56