bei der T.________ vom 1. Februar 2013 bis zum 15. Oktober 2013 erzielte der Kläger ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 11'575.00 (inkl. 13. Monatslohn und Kinderzulage, vgl. ES 2014 401 act. 7/15–16; act. 7, S. 10; act. 30, S. 11). Nach dem Verlust seiner Anstellung bezog der Kläger Krankentaggeldleistungen von der U.________. Da die U.________ ab Januar 2015 von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausging, stellte sie dementsprechend die Zahlung von Taggeldern gänzlich ein (act. 1/8).