7.7.1 Die Beklagte macht geltend, der Kläger habe bei seiner letzten Anstellung im Jahr 2013 ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von mindestens CHF 12'752.50 verdient (act. 22 Rz 21). Dem Kläger sei seit der Trennung ab 1. Juni 2013 ein monatliches Einkommen in diesem Umfange anzurechnen, sei es als tatsächlicher Verdienst oder als hypothetisches Einkommen (act. 22 Rz 21 und Rz 35). Zur Begründung führt die Beklagte zusammenfassend und im Wesentlichen aus, der Kläger könne ein Einkommen in mindestens dieser Höhe mittels Online-Handel erwirtschaften.