Aufgrund der vorliegenden Umstände erscheint es im Sinne der 10/16–Regel als angemessener, der Beklagten eine Vollzeitstelle zuzumuten, sobald F.________ 16 Jahre alt wird, d.h. im November 2022. Mit einer Vollzeitstelle wird die Beklagte unter Berücksichtigung des heute erzielten Teilzeitlohns in der Lage sein, ihren persönlichen Bedarf zu decken, weshalb der nacheheliche Unterhalt bis November 2022 zu befristen ist. 7.7 Weiter ist die Leistungsfähigkeit des Klägers zu beurteilen.