Aufgrund seines bisherigen Verhaltens und insbesondere der bisher gezeigten Gleichgültigkeit ist davon auszugehen, dass sich an dieser Betreuungssituation auch in Zukunft nichts ändert. Damit wird die Beklagte bei der Betreuung weder unter der Woche noch an den Wochenenden entlastet. Kommt hinzu, dass sich der Nachtrennungskonflikt – wie erwähnt – zunehmend verstärkt und chronifiziert hat. F.________ leidet sichtlich und wahrnehmbar unter dem seit Jahren bestehenden Elternkonflikt und wirkt psychisch angeschlagen, was eine stärkere persönliche Betreuung durch die Beklage indiziert. Da der Kläger keine Seite 20/56