endeten 16. Lebensjahr des jüngsten Kindes zu 100 % einer Erwerbstätigkeit nachgegangen werden könne. Dies rechtfertige sich, da der obhutsberechtigte Elternteil während der Schulzeit von der Betreuung entlastet werde. Von diesen Richtlinien könne aufgrund pflichtgemässer richterlicher Ermessensausübung im Einzelfall abgewichen werden.