Das Bundesgericht hielt in einem kürzlich zur Publikation vorgesehenen Urteil fest, dass die bisher geltende 10/16-Regel primär am Vertrauen in den Bestand der Ehe und nicht an den Betreuungsbedürfnissen des Kindes angeknüpft habe. Sachgerechter sei es heute, in einer ersten Phase das von den Eltern vor der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes vereinbarte beziehungsweise praktizierte Betreuungsmodell fortzuführen und sodann das sog. Schulstufenmodell anzuwenden, wonach ab der obligatorischen Einschulung des jüngsten Kindes grundsätzlich zu 50 %, ab dem Eintritt in die Sekundarstufe zu 80 % und ab dem voll-