7.6.3 Die Beklagte stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, ihr sei eine Erhöhung des Arbeitspensums derzeit im Hinblick auf die während der Ehe gelebten Verhältnisse und vor allem auf das Kindeswohl gemäss Praxis des Bundesgerichts nicht zuzumuten (act. 71 S. 76).