7.5 In einem ersten Schritt ist die Leistungsfähigkeit der Parteien zu beurteilen. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Ehegatten ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen auszugehen. Reicht dieses Einkommen nicht aus, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann dem Ehegatten ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (BGE 137 III 118 E. 2.3; BGE 128 III 4 E. 4a; BGE 127 III 136 E. 2a). Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen.