7.1 Die Beklagte beantragt für den Sohn F.________ einen Barunterhalt von monatlich CHF 3'500.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 30. November 2024. Anschliessend sei ab 1. Dezember 2024 bis 30. November 2031 zur Abgeltung des Volljährigenunterhaltes ein Betrag von monatlich mindestens CHF 2'000.00 zu bezahlen. In ihrem Hauptbegehren Seite 17/56 betreffend den nachehelichen Unterhalt verlangt die Beklagte vom Kläger einen Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 2'400.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 30. November 2024, und zwar in Form einer Kapitalabfindung gemäss Art. 126 Abs. 2 ZGB.