6. Abschliessend ist über die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV- und IV- Renten gemäss Art. 52fbis AHVV zu befinden. Indem hauptsächlich die Beklagte das gemeinsame Kind F.________ betreut, ist ihr antragsgemäss die ganze Erziehungsgutschrift anzurechnen, was vom Kläger zwar anders beantragt, aber in der Folge im Prozess nicht bestritten wurde. 7. Weiter ist mit Bezug auf die Nebenfolgen der Scheidung über den vom Kläger zu leistenden Kindesunterhalt sowie den nachehelichen Unterhalt an die Beklagte zu befinden.