4.6 Die Anordnung einer gemeinsamen elterlichen Sorge erscheint aufgrund des chronifizierten Nachtrennungskonflikt der Eltern und der seit Jahren bestehenden Untätigkeit des Klägers, am Leben des Sohnes F.________ Teil zu haben, nicht im Kindeswohl. Vielmehr lässt sich aufgrund der Umstände allein durch die Zuteilung der elterlichen Sorge an die Beklagte eine Entlastung der Situation herbeiführen. Die elterliche Sorge ist nach dem Gesagten daher der Beklagten zuzuteilen.