Es wurde vom Kläger ausserdem nicht bestritten, dass die Beziehung zur Beklagten unwiderruflich und in einem hohen Mass zerrüttet ist. Auch der Kläger führte aus, dass die Parteien seit 2013 nur noch im Beisein von Anwälten kommunizieren würden (act. 66 Rz 69). An der Parteibefragung bestätigte der Kläger etwa, dass er über die schulische Entwicklung seines Sohnes F.________ nicht informiert sei (act. 54 Frage 6.25). Die Kommunikation zwischen den Eltern ist komplett blockiert, und zwar seit über fünf Jahren.