Entweder sei der Kontakt aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen, oder etwa aufgrund von A uslandaufenthalten, wie der Kläger an der Parteibefragung ausführte (act. 54 S. 3). Weiter antizipierte der Kläger, dass seine Briefe wahrscheinlich nicht abgeholt würden (act. 54 S. 6). Geschickt hat er keine bzw. dass er solche geschickt hätte, blieb gänzlich unbelegt.