14 Rz 3.4). Obwohl dem Kläger durch das begleitete Besuchsrecht die Möglichkeit eingeräumt wurde, den Kontakt zu seinem Sohn aufzubauen, hat er diese Möglichkeit unbenutzt gelassen. Der Kläger hat F.________ zuletzt im August 2013 gesehen. In den Akten finden sich keine Belege dafür, dass sich der Kläger um den Kontakt zu F.________ bemüht hätte. Seine Behauptungen im Schriftenwechsel waren und blieben blosse Lippenbekenntnisse. Anstatt seine Verantwortung als Vater wahrzunehmen, übt sich der Kläger in Ausreden. Entweder sei der Kontakt aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen, oder etwa aufgrund von A