4.5 Am 24. Mai 2013 schlossen die Parteien eine Trennungsvereinbarung ab, gemäss welcher ihr Sohn F.________ unter die Obhut der Mutter gestellt und unter anderem das Besuchs - und Ferienrecht sowie die Zuweisung der ehelichen Wohnung geregelt wurden. Mit Eheschutzentscheid ES 2014 401 vom 22. Mai 2015 stellte die Einzelrichterin des Kantonsgerichts Zug den Sohn F.________ unter die Obhut der Beklagten und räumte dem Kläger ein - vorerst während sechs Monaten begleitetes - Besuchsrecht ein.