betrogen. Er habe seine Einkünfte und Vermögensverhältnisse zu keinem Zeitpunkt offengelegt, um insbesondere keinen Unterhalt an F.________ leisten zu müssen (act. 22 Rz 13). Die Beziehung zur Beklagten sei unwiderruflich und in einem derart hohen Mass zerrüttet, das die gemeinsame Ausübung des Sorgerechts auch in Anbetracht dessen nicht mit dem Kindeswohl zu vereinbaren sei (act. 22 Rz 13).