22 Rz 10–11). Überdies habe der Kläger – nachdem er die Familienwohnung Ende Juli 2013 verlassen habe – gegenüber der Beklagten und F.________ seinen Aufenthaltsort weiter mehr als ein Jahr verheimlicht (act. 22 Rz 12). Schliesslich habe der Kläger seit dem Auszug aus der ehelichen Wohnung am tt.mm.2013 und auch seit den Festsetzungen durch die Gerichtsinstanzen, mit Ausnahme von zwei Teilzahlungen von insgesamt CHF 400.00, keinen Rappen an den Unterhalt für F.________ geleistet (act. 22 Rz 13). In diesem Zusammenhang habe der Kläger die Beklagte schamlos belogen und Seite 14/56