Das mit Eheschutzentscheid vom 22. Mai 2015 angeordnete begleitete Besuchsrecht habe der Kläger nicht wahrgenommen, insbesondere den ersten Termin vom 30. Oktober 2015. Der Kläger habe sich auch in der Folge nicht um den Kontakt zu F.________ bemüht. Bereits anlässlich der Parteibefragung im Rahmen des Eheschutzverfahrens habe der Kläger dem Richter die Mär aufgetischt, die Klägerin verweigere ihm das Besuchsrecht. Begründet bzw. belegt habe dies der Kläger nicht (act. 22 Rz 10–11).