22 Rz 10). Seither habe sich der Kläger nicht ein einziges Mal um eine Kontaktaufnahme mit F.________ bemüht, weder zu Weihnachten noch zu Geburtstagen noch irgendwann. Die Beklagte habe den Kläger mehrmals per E-Mail und SMS aufgefordert, sich um F.________ zu kümmern (act. 71 S. 94). Vielmehr habe der Kläger dem Vernehmen nach gegenüber seiner eigenen Mutter geäussert, dass die Beklagte und F.________ für ihn gestorben seien. Das mit Eheschutzentscheid vom 22. Mai 2015 angeordnete begleitete Besuchsrecht habe der Kläger nicht wahrgenommen, insbesondere den ersten Termin vom 30. Oktober