4.4 Die Beklagte entgegnet, der Kläger habe sich bereits seit dem Frühjahr 2013 praktisch nicht mehr um F.________ gekümmert. Er habe sich auch um das im Rahmen der Trennung vereinbarte Besuchsrecht vollkommen foutiert. Eine Kommunikation zwischen den Parteien sei seither nicht mehr möglich gewesen. Nachdem der Kläger am 1. August 2013 zusammen mit seiner schweizerisch-russischen Geliebten eine eigene Wohnung bezogen habe, habe er das Besuchsrecht überhaupt nicht mehr wahrgenommen. F.________ habe den Kläger letztmals an seinem ersten Schultag, d.h. im August 2013, gesehen (act. 22 Rz 10).