Wenn gewisse Konflikte bestünden, seien diese von der Beklagten verursacht worden. Der Kläger habe diverse Versuche unternommen, mit der Beklagten die Kommunikation herzustellen, welchen die Beklagte keine Chance gegeben habe. Sie und ihre Rechtsvertretung hätten sogar anlässlich einer Verhandlung erklärt: "Mit A.________ kommunizieren wir nicht". Daran habe sich bis heute leider nichts geändert. Die Beklagte dürfe nicht dafür, dass sie sich quer stelle und die Kommunikation verweigere, mit dem alleinigen Sorgerecht belohnt werden (act. 66 Rz 5.1; vgl. auch Rz 6.3).