Da er realisiert habe, dass die Situation für F.________ belastend sei, habe er nicht darauf gedrängt, ihn zu sehen. Er habe ihn nicht unter Druck setzen und ihn insbesondere nicht in einen Loyalitätskonflikt versetzen wollen. Der Kläger habe Angst gehabt, seinem Kind zu schaden, wenn er das Besuchsrecht vollstreckt hätte. Er sei davon ausgegangen und gehe auch heute noch davon aus, dass sich die Situation nach der Scheidung normalisieren werde (act. 14 Rz 3.3). Wenn gewisse Konflikte bestünden, seien diese von der Beklagten verursacht worden.