Der Kläger sei an Besuchstagen mehrmals vor verschlossener Türe gestanden. Die Beklagte habe immer wieder neue Vorwände gesucht, um dem Kläger den Zugang zu F.________ zu verweigern. Sie behauptete, er sei hier zu spät gewesen oder dort nicht erschienen, was jedoch alles nicht den Tatsachen entsprochen habe. Die Beklagte sei bei den vereinbarten Terminen nicht anwesend gewesen oder habe einfach die Türe nicht geöffnet (act. 66 Rz 5.2). Da er realisiert habe, dass die Situation für F.________ belastend sei, habe er nicht darauf gedrängt, ihn zu sehen.