Kläger sei es nach der Trennung im Jahr 2013 an einer einvernehmlichen Regelung dieser familiären Streitigkeit gelegen, weshalb er mit dem Rechtsvertreter der Beklagten eine Lösung habe finden wollen, was eine E-Mail vom 7. Juli 2013 belege (act. 14 Rz 3.2 S. 5). Leider habe die Beklagte ihre Verantwortung als Mutter ihrem Sohn und dem Kläger gegenüber nicht wahrgenommen. Sie verweigere ihm das Besuchsrecht. Der Kläger habe F.________ zuletzt im Frühling 2013 gesehen. Der Kläger sei an Besuchstagen mehrmals vor verschlossener Türe gestanden.