Auch das Besuchsrecht des Vaters funktionierte. Damit einhergehend war eine Verbesserung der gesundheitlichen und schulischen Situation der Tochter feststellbar (Urteil 5A_499/2016 vom 30. März 2017 E. 4; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 5A_903/2016 vom 17. Mai 2017 E. 4). 4.3 Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, es gebe keinen Grund, weshalb Sohn F.________ nicht unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen werden solle. Dem Seite 13/56