Die Editionsverfügungen enthielten jeweils den ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolgen von Art. 164 ZPO. Wie nachfolgend noch ausgeführt wird, hat der Kläger die Mitwirkung an der Beweiserhebung wiederholt unberechtigterweise verweigert. Die wiederholte Obstruktion ist bei der Beweiswürdigung an entsprechender Stelle zu berücksichtigen (s. unten E. 10.1). Sie schlägt sich auch auf die Verteilung der Prozesskosten nieder, da die Verweigerungshaltung des Klägers erheblichen Mehraufwand auf Seiten des Gerichts und der beklagtischen Rechtsvertretung verursacht hat (s. unten E. 12).