164 ZPO N 3). Ferner darf das Gericht im Rahmen der Parteibefragung annehmen, die durch die Gegenpartei unbeantwortet gebliebene Frage indiziere die Richtigkeit der Behauptung der beweisbelasteten Partei, wenn davon auszugehen ist, die mitwirkungspflichtige Partei habe von der erfragten Tatsache Kenntnis haben müssen (Higi, a.a.O., Art. 164 ZPO N 5; Rüetschi, a.a.O., Art. 164 ZPO N 5).