Verweigert eine Partei die Mitwirkung unberechtigterweise, so berücksichtigt dies das Gericht bei der Beweiswürdigung (Art. 164 ZPO). Die Mitwirkung ist für die Partei eine prozessuale Last, d. h. unberechtigtes Verweigern der Mitwirkung hat für die opponierende oder gar renitente Partei weder Strafe noch Zwang zur Folge, sondern ihr passives Verhalten wird nur, aber immerhin, bei der Beweiswürdigung (zu ihrem Nachteil) berücksichtigt (Schmid, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 164 ZPO N 1).