Es gelten damit die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime und die Offizialmaxime (BGE 143 III 624 E. 5.2.2). Tatsachen, die nach der Untersuchungsmaxime im Hinblick auf den Kinderunterhalt festgestellt worden sind, können jedoch auch zur Bestimmung des Ehegattenunterhalts dienen – bei welchem grundsätzlich die Verhandlungsmaxime gilt –, zumal diese beiden Formen des Unterhalts unter dem Gesichtspunkt der Leistungspflicht des Unterhaltspflichtigen eine Gesamtheit darstellen, deren individuelle Elemente nicht ganz unabhängig voneinander festgesetzt werden können (BGE 128 III 411 E. 3.2.2;