Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten schreibt Art. 296 ZPO demgegenüber vor, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht (Abs. 1) und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet (Abs. 3). Es gelten damit die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime und die Offizialmaxime (BGE 143 III 624 E. 5.2.2).