Für das Bestreiten gelten grundsätzlich nicht so strenge Anforderungen wie für das Substanzieren von Behauptungen. Als Regel gilt, dass die Bestreitung so detailliert erfolgen muss, dass die behauptungsbelastete Partei erkennen kann, welche Behauptungen bestritten und zu beweisen sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_710/2009 22. Februar 2010 vom E. 2.3.1). Bei bloss pauschaler Bestreitung darf das Gericht die behaupteten Tatsachen als unbestritten annehmen (Hurni, Berner Kommentar, 2012, Art. 55 ZPO N 41).