2.1 Wie bereits erwähnt gilt für die güterrechtliche Auseinandersetzung und den nachehelichen Unterhalt grundsätzlich der Verhandlungsgrundsatz (Art. 277 Abs. 1 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_621/2012 vom 20. März 2013 E. 4.3.1). Nach der Verhandlungsmaxime haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, (substanziert) darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Für das Bestreiten gelten grundsätzlich nicht so strenge Anforderungen wie für das Substanzieren von Behauptungen.