Begehren um Auflösung und Liquidation der Ehegattengesellschaften bereits aus diesem Grund nicht einzutreten ist. 1.6 Mit Ausnahme der obigen Erwägungen sind keine weiteren Prozesshindernisse ersichtlich, weshalb auf die Klage ansonsten einzutreten ist. 2. Vor der materiellen Prüfung der Scheidungsklage ist zuerst auf einige prozessuale Aspekte einzugehen.