58 ZPO gebunden. Die im Rahmen der Dispositionsmaxime zu treffende Anordnung des Gerichts, nämlich, dass die "Ehegattengesellschaften aufgelöst und liquidiert" wü rden, ist zu unbestimmt und wäre in dieser Form nicht vollstreckbar (vgl. zum Bestimmtheitserfordernis im Allgemeinen: Dorschner, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 84 ZPO N 1; vgl. zur Dispositionsmaxime auch Genna, a.a.O., S. 102). Die Beklagte unterlässt es auch, für die Liquidation der Ehegattengesellschaften konkrete Anordnungen zu verlangen. Das Rechtsbegehren der Beklagten genügt mit anderen Worten dem Bestimmtheitserfordernis nicht, weshalb auf das Seite 10/56