1.5.3 Vorliegend unterliess es die Beklagte, die Einsetzung eines Liquidators zu verlangen. Es wird mit anderen Worten kein Liquidator mit der Liquidation beauftragt. Vielmehr soll das Gericht die Liquidation vornehmen. Selbst wenn das Gericht die erforderlichen Liquidationshandlungen anordnen und die Liquidation regeln könnte, was offen bleiben kann, ist es – anders als ein eingesetzter Liquidator – an die zivilprozessuale Dispositionsmaxime i.S.v. Art. 58 ZPO gebunden.