In diesem Fall genügt grundsätzlich das Rechtsbegehren, "es sei die einfache Gesellschaft zu liquidieren", ausser man wolle dem Liquidator spezifische Weisungen erteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_443/2009 vom 17. Dezember 2009 E. 3.3). Die Liquidation ist in erster Linie Aufgabe der Liquidatoren; beim Richter kann demgegenüber nicht schlechthin die Liquidation der Gesellschaft begehrt werden, sondern lediglich die Vornahme spezifischer Handlungen (z.B. Veräusserung eines gemeinsamen Aktivums; vgl. Hanschin/Vonzun, Zürcher Kommentar, 4. A. 2008, Art. 548-551 OR N 12).