Jeder Gesellschafter hat das Recht, mittels Klage die Durchführung der Liquidation zu verlangen. Dabei kann er vom Richter die Ernennung eines Liquidators verlangen (Staehelin, Basler Kommentar, 5. A. 2016 Art. 548/549 OR N 1 und Art. 550 N 8 zu Art. 550 OR). Wird für die Liquidation ein Liquidator ernannt, hat dieser die Liquidation nach den gesetzlichen Vorschriften vorzunehmen. In diesem Fall genügt grundsätzlich das Rechtsbegehren, "es sei die einfache Gesellschaft zu liquidieren", ausser man wolle dem Liquidator spezifische Weisungen erteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_443/2009 vom 17. Dezember 2009 E. 3.3).