Was die Beklagte mit ihrem separaten Begehren sinngemäss verlangt, ist die reale Liquidation der Ehegattengesellschaften nach den Regeln des Gesellschaftsrechts. Ob und inwiefern in das Scheidungsverfahren in prozessualer Hinsicht auch die (reale) Auflösu ng und Liquidation von Ehegattengesellschaften einbezogen werden können, kann vorliegend dahingestellt bleiben (vgl. dazu Genna, a.a.O., S. 149 ff.; vgl. auch oben: E. 1.3 zur objektiven Klagenhäufung). Jeder Gesellschafter hat das Recht, mittels Klage die Durchführung der Liquidation zu verlangen.