Es hat also eine gesellschaftsrechtliche Abrechnung zu erfolgen, ohne dass eine reale Liquidation stattfindet (sog. virtuelle Liquidation; vgl. Genna, Auflösung und Liquidation der Ehegattengesellschaft, 2008, S. 56). Die rein rechnerische Liquidation der relevanten Ehegattengesellschaften wird nachfolgend unternommen (s. unten: E. 10.1).