1.5.2 Bilden die zu scheidenden Ehegatten eine Ehegattengesellschaft, so werden die beiden Liquidationsanteile an der Gesellschaft als Vermögenswerte der ehelichen Gemeinschaft durch die güterrechtliche Auseinandersetzung in das Scheidungsverfahren miteinbezogen. Damit diesfalls die Liquidationsanteile bestimmt werden können, ist die einfache Gesellschaft im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung rechnerisch nach gesellschaftsrechtlichen Regeln zu liquidieren. Es hat also eine gesellschaftsrechtliche Abrechnung zu erfolgen, ohne dass eine reale Liquidation stattfindet (sog. virtuelle Liquidation;